Zum 01. Januar 2009 hat sich im Steuerrecht einiges verändert. So wurde die Zinsabschlag- bzw. Kapitalertragssteuer durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Banken müssen seither automatisch von Kapitalerträgen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich eines Solidaritätszuschlages an das Finanzamt abführen. Bei manchen Kunden wird auch Kirchensteuer auf diese Zinserträge fällig. Es handelt sich hierbei um eigenständige Steuern, die bei Überschreitung der festgelegten Freibeträge für alle in- und ausländischen Kapitalanleger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland fällig werden.
Mit einem Freistellungsauftrag können derzeit die privaten Anleger die Kreditinstitute von der Überweisung der angefallenen Abgeltungssteuer mit zu deren Höchstgrenze befreien. Somit bleiben Zinsen und Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und bis zu 1 602 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare vom Abzug ausgenommen, wenn sie ihren Banken rechtzeitig den Freistellungsauftrag oder eine so genannte NV-Bescheinigung vorlegen. Diese Freistellungsaufträge können auch auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden. Diese Aufteilung der Freibeträge muss jedoch vom Steuerzahler selbst vorgenommen werden und darf den Höchstbetrag insgesamt auf keinen Fall überschreiten.
Für Anleger von Tagesgeld bedeutet dies, dass bei jeder Zinsgutschrift die Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag fällig werden kann, wenn die entsprechenden Nachweise den Banken nicht vorliegen. Für Sparer mit einem geringen Steuersatz besteht allerdings die Möglichkeit, zu unrecht einbehaltene und weitergeleitete Abgeltungssteuer im Rahmen der Steuererklärung wieder vom Finanzamt zurückzuholen. Eine Überprüfung durch den Sparer ist also sinnvoll.
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